Unfallschaden

Neue Formulare zur Unfall-Schadenmeldung

Es wird immer wieder darauf hingewiesen, dass Schadenfälle immer sofort gemeldet werden müssen. Denn jeder, der Leistungen aus einer Versicherung beanspruchen möchte, ist bei Eintritt eines Versicherungsfalles verpflichtet, diesen sofort zu melden.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Formulare zur Unfall-Schadenmeldung aufgrund geänderter Rechtsprechung neu konzipiert werden mussten.

Die neuen Unfall-Schadenmeldungen erhalten Sie ab sofort beim ARAG-Sportversicher-ungsbüro in Hannover, im online-Versicherungsbüro ARAG-Sport24 (unter www.arag-sport.de) oder beim Vereinsservice des Stadtsportbundes Braunschweig.

Die alten Formulare für die Unfall-Schadenmeldung können ab sofort nicht mehr verwendet werden.

Quelle: vid – Newsletter – Ausgabe März 2008 – Seite 13

Es ist „amtlich“: Freiwilliger Unfallversicherungsschutz für Vereine kommt!

Prof. Gerhard Geckle, Freiburg

 

Nach der Billigung des Bundesrats wurde das „Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz“ zwischenzeitlich im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl I vom 04.11.08 – S. 2130).

Dies bedeutet: Spätestens ab diesem Zeitpunkt besteht die Möglichkeit, dass man durch den sehr moderaten Jahresbeitrag von 2,73 Euro künftig neben den gewählten Ehrenamtsvertretern auch weitere ehrenamtliche Vereins- oder Verbandsmitarbeiter melden kann.

Die bisherige Regelung (in § 6 Abs. 1 Nr. 3 des SGB VII) wurde beim Personenkreis erweitert, für den die Möglichkeit besteht, freiwillig gegen die Folgen von Arbeits- sowie Wegeunfällen im Ehrenamt abgesichert zu sein. Der Bundesgesetzgeber hat den möglichen Personenkreis auch um die „beauftragten“ Ehrenamtsträger erweitert. Dies betrifft also ggf. engagierte Vereinsmitglieder, die aufgrund besonderer Aufträge für ihren Verein Aufgaben wie Projektarbeit, Schiedsrichtertätigkeit oder Ähnliches übernehmen.

Tipp: Geringen Beitrag nutzen!

Für diese sehr umfangreiche zusätzliche Unfallabsicherung durch die Berufsgenossenschaft erreicht man mit einem Jahresbeitrag von bisher 2,73 Euro eine derartige zusätzliche Risikoabsicherung.

Prüfen Sie daher im Personenkreis der Vorstandschaft, wer zusätzlich nun auf Vereins-ebene durch diese freiwillige Absicherung versichert werden soll.

Ein zusätzlicher Klärungsbedarf besteht insoweit, als dass man prüfen muss, ob Personen dann namentlich genannt werden oder, vergleichbar mit den gewählten Ehrenamtsver-tretern, hier nur die Funktion gemeldet wird.

Vereinsintern, für den Fall der Fälle, sollte natürlich unbedingt festgehalten werden, welche Personen genau in welcher Funktion im Ehrenamt abgesichert werden.

Quelle: Der Verein – Ausgabe Dezember 2008

Berufsgenossenschaftliche Unfallversicherung – jetzt freiwilliger Schutz für alle Ehrenamtler

Am 4. November 2008 trat das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz in Kraft. Die wichtigste Änderung für Vereine – der freiwillige Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung wurde ausgeweitet. Künftig können sich alle ehrenamtlichen Helfer (nicht nur Mitglieder) freiwillig über die zuständige Berufsgenossenschaft versichern. Bisher galt das nach § 6 (1) des VII. Sozialgesetzbuchs nur für gewählte Ehrenamtsträger (also vor allem den Vorstand). Jetzt können sich auch „beauftragte“ Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen freiwillig versichern – praktisch also alle Personen, für die der Verein einen Versicherungsschutz beantragt.

Das ist vor allem deswegen interessant, weil der Beitrag pro Person und Jahr nur 2,73 Euro beträgt.

Welche Berufsgenossenschaft ist zuständig? Welche Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse zuständig ist, hängt von dem Bereich ab, in dem der Freiwillige tätig ist:

 

  • Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) versichert Ehrenamtliche im kirchlichen Bereich sowie in Sport- und anderen Vereinen. Für die meisten Vereine ist die VBG zuständig.
  • Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege ist für Ehrenamtliche im nichtstaatlichen karitativen Bereich zuständig (z.B. Freiwillige bei der Caritas oder der Diakonie).
  • Die Landesunfallkassen und Gemeindeunfallversicherungsverbände sind für Ehrenamtliche, die im öffentlichen Bereich aktiv sind, zuständig (z.B. Wahlhelfer oder Patientenfürsprecher in Städtischen Kliniken).

Welche Ehrenamtler sind pflichtversichert?

In bestimmten Fällen sind Ehrenamtliche automatisch versichert. Das gilt für:

Ehrenamtliche in Rettungsunternehmen

  • Ehrenamtliche in öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, deren Verbänden oder Arbeitsgemeinschaften sowie in öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften
  • Ehrenamtliche im Bildungswesen
  • Ehrenamtliche im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege
  • Ehrenamtliche in landwirtschaftlichen Einrichtungen und in Berufsverbänden der Landwirtschaft
  • Ehrenamtliche, die wie Beschäftigte tätig sind (z.B. Übungsleiter in Sportvereinen)
  • Ehrenamtliche in privatrechtlichen Organisationen, die im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung, von Kommunen oder öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen handeln

Weitere Informationen dazu auf der Website der VBG.

Was leistet die gesetzliche Unfallversicherung?

Versicherungsschutz besteht:

  • bei der eigentlichen Arbeitstätigkeit
  • auf den Wegen von und zur Arbeit
  • auf Dienstreisen

Leistungen der Berufsgenossenschaften sind:

  • Maßnahmen der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation zur Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit
  • Geldleistungen als Ersatz für weggefallenes Arbeitseinkommen (Verletztengeld)
  • Rentenleistungen bei Erwerbsunfähigkeit oder Hinterbliebenenrente
  • umfassende Prävention zur Unfallverhütung
  • Erarbeitung und Kontrolle der Unfallverhütungsvorschriften

Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 170 – Ausgabe 21/2008 – 26.11.08

Ansprechpartner:

Stadtsportbund Braunschweig e.V.
Vereinsservice

Uwe Stelzer
Frankfurter Straße 279
38122 Braunschweig
Tel: (0531) 82 111
Fax: (0531) 89 43 22
eMail: ustelzer@ssb-bs.de