Vereinsrecht

BMF verschärft Satzungsanforderungen für die Ehrenamtspauschale

Mit Schreiben vom 22.04.2009 (IV C 4 – S 2121/07/0010) nimmt das Bundesfinanzministerium (BMF) erneut Stellung zur Ehrenamtspauschale – und verschärft die Satzungsanforderungen für Vergütungen an den Vorstand.

Nach bisheriger Auffassung des BMF (Schreiben vom 25.11.08, IV C 4 – S 2121/07/0010) galt: Wenn der Vorstand eines gemeinnützigen Vereins nach der Satzung ehrenamtlich (d.h. unentgeltlich) tätig ist, verstößt der Verein mit der Zahlung von Vergütungen an Vorstandsmitglieder gegen das Gebot der Selbstlosigkeit – und gefährdet damit die Gemeinnützigkeit des Vereins. Das gilt aber nicht für den Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen. Eine ausdrückliche Erlaubnis für Vorstandsvergütungen war dagegen nicht nötig. Diese Auffassung findet sich auch in der bisherigen Rechtsprechung.

Diese Vorgabe hat das BMF mit dem neuen Schreiben geändert. Künftig sind Vergütungen an den Vorstand nur noch ohne Schaden für die Gemeinnützigkeit, wenn die Satzung solche Vergütungen ausdrücklich erlaubt. Darunter fällt auch ein pauschaler Aufwandsersatz, d.h. wenn ein Einzelnachweis der wirklich entstandenen Kosten fehlt. Ebenso gilt diese Vorschrift für Vergütungen, die – z.B. wegen einer Aufrechnung oder der Vereinbarung einer Rückspende – nicht durch Barzahlung oder Überweisung tatsächlich ausgezahlt werden.

Das BMF begründet diese Regelung mit dem Verweis auf das Vereinsrecht: Nach § 27 Abs. 3 BGB übt der Vorstand sein Amt grundsätzlich ehrenamtlich aus (unentgeltliche Geschäfts-besorgung nach §§ 662-674 BGB). Diese Bestimmung sei aber durch die Satzung des Vereins abänderbar.

Für den gemeinnützigen Verein bedeutet das:

  • Vergütungen für die Vorstandstätigkeit sind nur zulässig, wenn die Satzung das ausdrücklich erlaubt.
  • Das gilt auch für pauschale Aufwandsentschädigungen. Selbst wenn es sich hier um keine verdeckten Vergütungen für Arbeitszeit oder Arbeitskraft handelt.
  • Die Nutzung der Ehrenamtspauschale für Zahlungen an normale Mitglieder oder Mitarbeiter ist dagegen kein Problem, solange die Satzung dies nicht verbietet (durch eine entsprechende Ehrenamtsklausel).

Vereine, die ein solches Vergütungsverbot aus ihrer Satzung gestrichen haben, ohne aber eine ausdrückliche Erlaubnis für Vorstandsvergütungen einzufügen, müssen ihre Satzung also erneut ändern.

Wegen der geänderten Rechtsauffassung hat das BMF die Übergangsfrist für Satzungsänderungen verlängert. Ohne Schaden für die Gemeinnützigkeit ist es demnach, wenn die Zahlungen, die nach dem 10. Oktober 2007 (Einführung der Ehrenamtspauschale) geleistet wurden, nicht unangemessen hoch waren und die Mitgliederversammlung bis zum 31. Dezember 2009 eine Satzungsänderung beschließt, die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt.

Schreiben des Bundesfinanzministeriums – 22.04.09 – IV C 4 – S 2121/07/0010

Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 179 – Ausgabe 8/2009 – 05.05.09

Neue Spendenformulare (Zuwendungsbestätigungen)

Das Bundesfinanzministerium hat zur Anwendung des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007 nunmehr neue Muster für Zuwendungsbe-stätigungen („Spendenbescheinigungen“) vorgelegt.

Die Gesetzesänderungen im Spendenrecht haben daher zu einer Anpassung der verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen geführt (§ 50 Abs. 1 EStDV i. V. m. dem früheren BMF-Schreiben vom 02.06.00, BStBl I 2000 S. 592).

Diese neuen Zuwendungsbestätigungen sind ab dem 01.01.2007 bereits zu verwenden. Wegen der rückwirkenden Änderung des Spendenrechts ist es nach einem BMF-Schreiben vom 13.12.07 allerdings nicht zu beanstanden, wenn bis zum 30.06.08 die bisherigen Muster für Zuwendungsbestätigungen verwendet werden.

Allerdings wird vom Spendenempfänger verlangt, dass er bei Verwendung der bisherigen Muster die redaktionellen Anpassungen selbständig vornimmt.

Die Vereine und Verbände finden die neuen Muster auf der Internetseite des Stadtsportbundes Braunschweig im Download-Bereich.

Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements

Quelle: Der Verein aktuell – Ausgabe Januar 2008 DOSB-Führungsakademie – Seminarunterlagen 24.01.08 – Lienig/Wagner

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